2

Lawinenwarnstufe
Tirol

2

Lawinenwarnstufe
Vorarlberg

410cm

Schneehöhe Berg

84/85

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Sommerbetrieb der Arlberger Bergbahnen AG (AGB)

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Anlagen gemäß Punkt 2.  der Arlberger Bergbahnen AG während der Sommersaison eines jeden Jahres.

Der Beförderungsvertrag wird nur zu den Bedingungen dieser AGB abgeschlossen. Widersprechende Bedingungen werden nicht akzeptiert. Diese AGB, die in der jeweils aktuellen Preisliste enthaltenen Tarifbedingungen, die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Für den Bezug von Gutscheinen und Fahrkarten bzw. Skipässen im Online-Shop gelten überdies die im jeweiligen Online-Shop kundgemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese AGB, die in den jeweils aktuellen Preisliste enthaltenen Tarifbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bezug von Gutscheinen und Fahrkarten bzw. Skipässen im Online-Shop, die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind im Internet unter www.abbag.com für jedermann zugänglich und liegen überdies bei den Hauptkassen auf. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugang zu den Aufstiegshilfen angeschlagen und liegen ebenfalls bei den Hauptkassen auf. Die zulässige Art der Beförderung von Kindern ist in den Beförderungsbedingungen der einzelnen Aufstiegshilfen geregelt. Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie firmenmäßig schriftlich bestätigt werden. Angebote und Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Webpages usw. sind freibleibend und unverbindlich und behält sich die Arlberger Bergbahnen AG (im Folgenden auch: das Bergbahnunternehmen) den Verkauf einer Fahrkarte vor, insbesondere aus wettertechnischen Gründen, aus betrieblichen Gründen oder in Abhängigkeit von der Auslastung. Eine auch nur teilweise Reduktion des Fahrpreises gibt es dadurch nicht, da die Leistungen nur freibleibend angeboten werden. Straßen, Wege, Trails, Steige und dergleichen gehören nicht zu den Anlagen im Sinne des nachfolgenden Punkt 2. Die Arlberger Bergbahnen AG ist nicht deren Halter und für deren Zustand nicht verantwortlich.

 

2.  Die von der Arlberger Bergbahnen AG betriebenen Aufstiegshilfen, Funsport- und Spielplatzeinrichtungen werden im Folgenden zusammen als „Anlagen“ bezeichnet. Der Erwerb einer Fahrkarte (= jede Karte, gleich welcher Art, die zur Benützung einer Aufstiegshilfe berechtigt) berechtigt den Erwerber zur bestimmungsgemäßen und vom Geltungsbereich der Fahrkarte erfassten Benutzung von Anlagen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Personenschäden. Jedenfalls ausgeschlossen sind der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden.
Die Arlberger Bergbahnen AG haftet nicht für Schäden, die nicht durch ihr Fehlverhalten entstehen, insbesondere nicht für Schäden durch Fehlverhalten von Anlagenbenützern oder anderer außenstehender Dritter. Der konkrete Beförderungsvertrag wird nur für die Dauer der jeweils bekannt gegebenen Betriebszeiten und nur für die Nutzung der jeweils geöffneten Anlagen abgeschlossen. Außerhalb der jeweiligen Betriebszeiten und jeweils geöffneten Anlagen bestehen keine vertraglichen Ansprüche und ist eine Nutzung nicht mehr zulässig.

3. Die Benützung der Aufstiegshilfen (Seilbahn- und Liftanlagen) setzt den Besitz einer gültigen Fahrkarte voraus. Es gibt keine Verpflichtung, dass sämtliche Anlagen ständig zur Verfügung stehen. Das Angebot an nutzbaren Anlagen kann sich sowohl täglich als auch im Laufe des Tages ändern. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet oder der App. Die Einschränkung des Angebots an Anlagen sowie ein eingeschränktes Angebot an Anlagen führen zu keinem Anspruch auf Reduktion oder Rückvergütung des für eine Fahrkarte bezahlten Entgelts. Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche des Inhabers einer Fahrkarte aus diesen Gründen sind ebenfalls ausgeschlossen.

4. Das Bergbahnunternehmen schuldet dem Besitzer einer gültigen Fahrkarte dann keine Leistung, wenn die Leistung aus nicht vom Bergbahnunternehmen zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzulässig ist oder (einzelne oder alle) Anlagen gesperrt werden oder überfüllt sind. Zu solchen Gründen zählen unter anderem und beispielsweise neben witterungsbedingten Einflüssen (z.B. starker Wind usw.) und Lawinengefahr auch Stillstandzeiten wegen Wartungsarbeiten oder technischer Störungen, höherer Gewalt, behördlich vorgeschriebener Stillsetzungen oder Sperren oder auch Stillstandzeiten und Sperren, die zwar nicht behördlich vorgeschrieben sind, aber aus wichtigen Gründen unerlässlich sind, insbesondere um die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aller in Betracht kommenden Personen zu schützen, oder wegen vom Bergbahnunternehmen nicht beeinflussbarer (wirtschaftlicher, rechtlicher oder technische) Umstände erfolgen. Eine (auch nur teilweise) Rückvergütung des für eine Fahrkarte bezahlten Entgelts ist ausgeschlossen. Im übrigen ist Punkt 3. zu beachten.

5. Die Fahrkarte ist nicht übertragbar. Der nachträgliche Umtausch gegen eine andere Fahrkarte und die Änderung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich. Jeder Fahrkarteninhaber ist verpflichtet, die Fahrkarte so zu verwahren, dass Dritte auf die Fahrkarte nicht missbräuchlich zugreifen können. Fahrkarten, die nicht bei den zugelassenen Verkaufsstellen des Bergbahnunternehmens gekauft wurden, verlorene Fahrkarten sowie Fahrkarten, die missbräuchlich erworben oder verwendet werden, werden gesperrt. Die Beförderung mit Bussen oder anderen Straßenverkehrsmitteln zu bzw. von den Anlagen ist nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und vom Entgelt für die Fahrkarte nicht umfasst, sondern erfolgt zu den Bedingungen des jeweiligen Beförderers.

6.  Bei Verkauf einer Fahrkarte wird eine Depotgebühr (Kaution) für die Chip-Karte, auf der die Gültigkeitsdauer der Fahrkarte gespeichert ist, in Höhe von € 5.— eingehoben. Der eingehobene Betrag wird bei Rückgabe der unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karte an den Überbringer ausgefolgt. Eine Überprüfung des Überbringers findet selbst dann nicht statt, wenn ein Überbringer mehrere Chip-Karten zurückgibt. Die Rücknahme von unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karten erfolgt an den Kassen der Arlberger Bergbahnen AG zu den jeweiligen Öffnungszeiten. Eine Fehlfunktion einer Fahrkarte ist umgehend an der nächstgelegenen Kasse zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden.

7. Die Kontrolle der Gültigkeit der Fahrkarten erfolgt bei den Tal- oder Bergstationen der Aufstiegshilfen, und zwar durch Lesegeräte und/oder durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens. Die Weisungen der Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens sind zu befolgen; die Lesegeräte sind bestimmungsgemäß zu benützen. Die Kontrolle der Gültigkeit der Fahrkarten sowie allenfalls in Anspruch genommener Ermäßigungen kann auch bei jeder Anlage oder im Kassenbereich erfolgen. Auch hier ist die Fahrkarte und ein allfälliger Ermäßigungsgrund den Mitarbeitern des Bergbahnunternehmens oder ausgewiesenen Kontrollorganen über deren Verlangen jederzeit vorzuweisen und sind die Weisungen dieser Kontrollorgane zu befolgen. Jede versuchte oder tatsächlich erfolgte missbräuchliche Verwendung von Fahrkarten sowie die Umgehung der Lesegeräte oder Verweigerung der Befolgung von Weisungen der Kontrollorgane hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Fahrkarte, die Einhebung des in den Tarifbedingungen vorgesehenen Beförderungsentgelts sowie der in den Tarifbedingungen festgesetzten Pönale zur Folge.

8. Beim Kauf einer namensbezogenen Fahrkarte werden fallweise personenbezogene Daten des Karteninhabers (Vor- und Zuname, Adresse, etc.) und Kreditkarten- bzw. Kontodaten (bei Kauf mittels Kreditkarte) verarbeitet. Weiteres ist der Datenschutzerklärung und der Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu entnehmen. Verantwortliche für die Datenverarbeitung, die hiermit ausdrücklich genehmigt wird, ist das Bergbahnunternehmen. Zweck der Verarbeitung ist die Ausstellung der namensbezogenen Fahrkarte sowie die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte des Bergbahnunternehmens. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der oben angeführten Daten ist die Erforderlichkeit für die Durchführung vertraglicher Maßnahmen und – soweit es die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte des Bergbahnunternehmens betrifft - die gesondert erklärte Einwilligung des Karteninhabers. Diese Einwilligung kann der Karteninhaber jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
Die oben angeführten Daten werden an das Bergbahnunternehmen, die Axess AG und die Pay One GmbH sowie allenfalls weitere Zahlungsdienstleister übermittelt. mDer Karteninhaber hat nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten. Details dazu können aus der Datenschutzerklärung und der Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten entnommen werden. Verantwortliche dieser Datenverarbeitung ist die Arlberger Bergbahnen AG, die für die Wahrnehmung der zuvor angeführten Betroffenenrechte zuständig sind. Der Karteninhaber kann sich daher zur Ausübung seiner Rechte an diese Verantwortlichen wenden. Der Karteninhaber hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde in der EU oder der Österreichischen Datenschutzbehörde in Wien zu beschweren, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vermutet wird.

Beim Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Zutrittskontrolleinrichtung wird der Karteninhaber fotografiert. Dieses Foto wird durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens mit dem Lichtbild des Karteninhabers auf der Fahrkarte zu dem Zweck verglichen, um eine missbräuchliche Verwendung der Fahrkarte zu verhindern. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, diesen Zweck (Identitätsüberprüfung) zu erreichen. Die beim Passieren einer Zutrittskontrolleinrichtung angefertigten Fotos werden eine Woche nach Anfertigung gelöscht, sofern sie nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt werden. Die anderen Daten werden bis zum Ablauf der für den Verantwortlichen geltenden Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.

9. Um eine missbräuchliche Verwendung der Fahrkarte zu verhindern (Verarbeitungszweck), kann von jedem Fahrkarteninhaber beim erstmaligen Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Leseeinrichtung ein Referenzfoto angefertigt werden. Die auf dem Referenzfoto abgebildete Person wird von den Mitarbeitern des Bergbahnunternehmens mit derjenigen Person verglichen, welche die mit einer Kamera ausgestattete Leseeinrichtung passiert. Das Referenzfoto wird nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte gelöscht, sofern es nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt wird. In diesem Fall wird es bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufbewahrt. Verantwortliche dieser Datenverarbeitung ist das Bergbahnunternehmen. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen. Dem Karteninhaber stehen die in Punkt 8. angeführten Rechte zu. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwiesen.

 

10. Bei manchen der Anlagen sind Web-Cams installiert. Diese Web-Cams nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich (z.B. die Umgebung einer Bergstation etc.) auf. Die Bilddaten werden in Echtzeit sowohl im Fernsehen als auch auf der Website und der mobilen App des Bergbahnunternehmens sowie auf sämtlichen Onlineportale und Social-Media-Portalen ausgestrahlt, um Gästen einen aktuellen Eindruck von Wetter und Umgebungsbedingungen zu geben (Verarbeitungszweck).
Obwohl diese Web-Cams einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Web-Cams Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen. Wenn und soweit überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen, die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung und wird durch Abschluss des Beförderungsvertrages hierzu ausdrücklich die Genehmigung erteilt.
Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Anlagen werden von den Verantwortlichen videoüberwacht. Der Zweck der Verarbeitung der Bilddaten aus den Videoüberwachungen besteht in der Überwachung von Orten, die dem Hausrecht der Verantwortlichen unterliegen, oder in der Überwachung der Anlagen, um diese zu steuern oder Störungen zu erkennen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Bilddaten ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Verantwortlichen, das darin besteht, diese Zwecke zu erreichen.
Die Bilddaten aus den Videoüberwachungen werden für 72 Stunden aufbewahrt, es sei denn, das Ende dieser Frist fiele auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember. In diesem Fall werden die Bilddaten bis zum nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, aufbewahrt. In einem vom Zweck der Videoüberwachung erfassten Anlassfall werden die Bilddaten so lange aufbewahrt, wie dies zu Beweiszwecken erforderlich ist. Im Übrigen wird auf die Datenschutzmitteilung und der dort angeführten Rechte der Karteninhaber in Punkt 8. dieser AGB sowie auf die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwiesen.

11. Bei Verstoß gegen diese AGBs, die Beförderungsbedingungen, bei Missachtung von Sperren, jagdlichen oder anderen Sperrgebieten kann der Ausschluss von der Beförderung erfolgen. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholtem Verstoß kann der ersatzlose Entzug der Fahrkarte und eine Strafanzeige bei der Behörde erfolgen. Im Übrigen ist den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnunternehmen Folge zu leisten.

12. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen in diesen AGB besteht weiters auch dann kein Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift des für eine Fahrkarte bezahlten Entgelts oder Verlängerung der Gültigkeit der Fahrkarte im Ausmaß der nicht erfolgten Ausnutzung, wenn die Beförderung aus Gründen unterbleibt, die in der Person des Karteninhabers gelegen und/oder in seiner Sphäre eingetreten sind und/oder die der Karteninhaber zu vertreten hat.

Zu den vom Karteninhaber zu vertretenden bzw. in seiner Person bzw. in seiner Sphäre gelegenen Gründen zählen unter anderem und beispielsweise die Nichtausnützung der Fahrkarte wegen Schlechtwetter, Krankheit, Verletzung, behördlich angeordneter Quarantäne, behördlich angeordneter Reisebeschränkungen und unvorhergesehener Abreise aber auch die Nichtausnützung der Fahrkarte oder die Nichtzulassung zu den Anlagen, weil der Karteninhaber allfällige Verpflichtungen einer Verordnung (zB Nachweis einer gültigen Impfung, gültigen Testung oder gültigen Genesung) nicht einhält.

Verlorene Fahrkarten werden nicht ersetzt. Der Verlust einer Fahrkarte (ab 3 Tagen Gültigkeit), dessen Inhaber namentlich erfasst ist, kann jedoch bei den Kassen gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit, diese Fahrkarten bei den Zutrittskontrollen zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität können auch für personifizierte Fahrkarten keine Ersatzkarten ausgestellt werden.


13. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b. Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
d. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
e. Wird während der Fahrt die Aufstiegshilfe stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
f. Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
g. Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
h. Die Schließbügel der Sessel dürfen bei der Einfahrt in die Stationen nicht vorzeitig geöffnet werden. Die entsprechende Signalisation bei der Einfahrt in die Bergstation ist zu beachten und zu befolgen.
i. Die für Fahrgäste der Aufstiegshilfe maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
j. Den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnunternehmen ist Folge zu leisten.
k. Die Fahrgäste sind verpflichtet, die jeweils verordneten Maßnahmen der  zuständigen Behörden betreffend die Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 einzuhalten.

Im Übrigen regeln die bei den einzelnen Aufstiegshilfen kundgemachten Beförderungsbedingungen das Verhalten vor, während und nach der Beförderung. Ein Verstoß gegen diese Verhaltensregeln oder die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen und den entschädigungslosen Entzug der Fahrkarte nach sich ziehen.

14. Das Befahren, Betreten oder Benutzen gesperrter Anlagen ist verboten und strafbar. Zuwiderhandlungen können den ersatzlosen Entzug der Fahrkarte sowie haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

15. Der vereinbarte Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertragsverhältnis ist St. Anton a.A. Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Authentische Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

Die Arlberger Bergbahnen AG hat sich keinem alternativen Streitbeilegungsverfahren unterworfen und nehmen an solchen Verfahren nicht teil.